Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „machm-it.org“ e.V. Er hat seinen Sitz in Osternienburger Land, Ortsteil Elsnigk und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 33468 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Die Gesellschaft unserer Tage ist ohne lebenslanges Lernen nicht mehr denkbar. Die neuen Kommunikationstechnologien bieten allen Menschen die Möglichkeit, unabhängig von Alter, Geschlecht, Abstammung, gesellschaftlicher Stellung, Zeit und Ort dieses Recht wahrzunehmen.

Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung unter Einsatz von e-learning. Er trägt zur Integration einer neuen Lernkultur in der Gesellschaft bei.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Regelmäßige e-learning-Angebote für Lehrende und Lernende
  2. Förderung des Einsatzes von e-learning in Schulen, Bildungseinrichtungen, Firmen sowie auf Konferenzen.
  3. Bereitstellung eines öffentliches Internetportals.
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
  5. Einrichtung und Betreuung von Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreisen.
  6. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit dieser Technologie.
  7. Hilfestellung und Beratung bei technischen und didaktischen Fragen zum Thema e-learning im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für alle Ratsuchenden.
  8. Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die sich speziell an Jugendliche und Arbeitslose richten.

Die Inhalte werden von der Satzung nicht bestimmt, soweit diese nicht gegen die guten Sitten bzw. gegen gesetzlichen Vorschriften verstoßen.

Kommerzielle Vermittlungstätigkeiten im Namen Dritter sind nicht Gegenstand der Vereinstätigkeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff AO).

  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, eine Gewinnausschüttung an Dritte und Vereinsmitglieder erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft muß beim Vorstand eingehen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung; bis zu einer Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft unter Vorbehalt gültig
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  3. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründe
  4. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Begründung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
  5. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat. Gezahlte Beträge werden bei Austritt oder Ausschluß nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung über eine Beitragsordnung jeweils verbindlich festgelegt hat. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 6 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Projektleiter/Übungsleiter abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 7 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • Arbeitsgruppen

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, sowie bis zu zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern, mindestens aus Vorsitzende(r), Stellvertreter(in), Finanzverwalter(in). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Sollte ein Vorstandsmitglied seine Arbeit vor Ablauf der Amtszeit aufgeben, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vereinsmitglied.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Die Sitzung wird via Internet über ein elektronisches Konferenzsystem durchgeführt. Für die notwendige Hard- und Software und den notwendigen Internetzugang hat jedes Vorstandsmitglied selbst zu sorgen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitglieder beschlussfähig, darunter die/der Vorsitzende(r) oder die/der Stellvertreter(in) anwesend sind/ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  6. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit dem Finanzvorstand gemeinsam verfügen.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die interne Aufgabenverteilung geregelt wird. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per eMail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Versammlung wird via Internet über ein elektronisches Konferenzsystem durchgeführt. Für die notwendige Hard- und Software und den notwendigen Internetzugang hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand unverzüglich, jedoch spätestens binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese steht allen Mitgliedern in unveränderter Form im geschützten Vereinsbereich des Internetportals zur Verfügung.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Finanzverwalters entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltplan des Vereines.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  6. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 11 Internetportal

Um die Kommunikation der Mitglieder zu gewährleisten, verpflichtet sich der Vorstand ein Internetportal bereit zu stellen. Dazu kann der Verein einen vereinseigenen Betrieb im Sinne des § 65 AO gründen.

 

§ 12 Arbeitsgruppen

Mitglieder können Arbeitsgruppen bilden, um die Ziele des Vereins zu fördern. In den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mit einbezogen werden. Diese Gruppen bedürfen der Genehmigung des Vorstands, insbesondere, wenn es um finanzielle Unterstützung dieser Gruppen geht. Die Gruppen organisieren sich selbstständig und wählen einen Gruppensprecher, der dem Vorstand gegenüber berichtet.

 

§ 13 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hin

 

§ 14 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 9/10 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Osternienburger Land mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden, insbesondere zur Förderung von Ausbildung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2014 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Osternienburger Land, 13.12.2014